Umtauschfrist Führerscheine
Für alte Führerscheine gelten gesetzliche Umtauschfristen gelten, die unbedingt eingehalten werden müssen. Ein abgelaufener Führerschein kann bei der Kontrolle nicht mehr als gültig anerkannt werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Umtauschfrist Papierführerscheine
Papierführerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, verlieren spätestens bis zum 19. Januar 2033 ihre Gültigkeit. Die meisten dieser Führerscheine müssen jedoch bereits innerhalb der nächsten zwei Jahre umgetauscht werden. Da auf vielen alten Dokumenten das Ausstellungsdatum nicht mehr erkennbar ist, erfolgt der Umtausch basierend auf dem eigenen Geburtsjahr. Die genauen Fristen können der beigefügten Tabelle entnommen werden:
| Geburtsjahr | Frist des Umtauschs |
|---|---|
| 1953–1958 | 19.07.2022 |
| 1959–1964 | 19.01.2023 |
| 1965–1970 | 19.01.2024 |
| 1971–1998 | 19.01.2025 |
2. Umtauschfrist Kartenführerscheine
Auch mit dem neuen EU-Kartenführerschein müssen FahrerInnen regelmäßig ihren Führerschein erneuern. Alle 15 Jahre müssen diejenigen, die nach dem 18. Januar 2013 ihre Fahrerlaubnis erhalten haben, zur Behörde gehen. Für Führerscheine, die zwischen 1999 und diesem Datum ausgestellt wurden, gelten gestaffelte Umtauschfristen.
| Jahrgang der Ausstellung des Führerscheins | Frist des Umtauschs |
|---|---|
| 1999–2001 | 19.01.2026 |
| 2002–2004 | 19.01.2027 |
| 2005–2007 | 19.01.2028 |
| 2008 | 19.01.2029 |
| 2009 | 19.01.2030 |
| 2010 | 19.01.2031 |
| 2011 | 19.01.2032 |
| 2012–18.01.2013 | 19.01.2033 |